§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt
beim Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Braucht der Schuldner [Verkäufer] nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten,
entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung;
bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der >nicht vertragsgemäßen Leistung< die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger [Käufer] für den Umstand,
auf Grund dessen der Schuldner [Verkäufer] nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht,
allein oder weit überwiegend >verantwortlich<
oder
tritt dieser vom Schuldner [Verkäufer] >nicht zu vertretende< Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger >im Verzug der Annahme< ist,
so behält der Schuldner [Verkäufer] den Anspruch auf die Gegenleistung.
Er [der Schuldner / Verkäufer] muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.