§ 326 Abs. 1 und 2 BGB – Analyse des Gesetzestextes

§ 326
Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt
beim Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Braucht der Schuldner [Verkäufer] nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten,

entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung;

bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der >nicht vertragsgemäßen Leistung< die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger [Käufer] für den Umstand,

auf Grund dessen der Schuldner [Verkäufer] nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht,

allein oder weit überwiegend >verantwortlich<
oder
tritt dieser vom Schuldner [Verkäufer] >nicht zu vertretende< Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger >im Verzug der Annahme< ist,

so behält der Schuldner [Verkäufer] den Anspruch auf die Gegenleistung.

Er [der Schuldner / Verkäufer] muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.