A und B, zwei Vorstandsmitglieder der insolventen Cake AG, sind in Endzeitstimmung und spielen, von Alkohol enthemmt, miteinander „Russisch Roulette“: Sie setzen sich gegenseitig einen Trommelrevolver an die Schläfe und drücken ab in Kenntnis des etwa 17%-igen Risikos, dass gerade die einzige Kugel hinter dem Lauf sitzt und den anderen tötet.
Beide hoffen inständig auf einen glimpflichen Ausgang und vertrauen fest auf ihr Glück; sie nehmen deswegen die Todesgefahr nicht ernst und missbilligen einen schlimmen Ausgang entschieden.
A löst schließlich einen Schuss, der B tötet.

Ist A wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar?