Jurastudent J möchte an Weihnachten ein Käsefondue anbieten, verfügt jedoch nicht über ein Caquelon, in dem er es zubereiten könnte. Daher leiht er sich den Caquelon seines Kommilitonen K aus, der darauf hinweist, dass er ihn an Silvester unbedingt wieder brauche.
Nach Zubereitung und Verzehr des Fondues ist J davon so begeistert, dass er es an Silvester wiederholen will. Um den Caquelon des K behalten zu können, schmiedet er mit seinen kürzlich gewonnenen sachen- und strafrechtlichen Kenntnissen einen aus seiner Sicht raffinierten Plan:
Er sucht seinen Bekannten B auf, der Käse nicht ausstehen kann. Gegenüber B behauptet J, dass ihm der Caquelon gehöre, er ihn aber nicht mehr brauche und deshalb gerne dem B schenken würde. B freut sich und nimmt den Topf mit. Als er jedoch herausfindet, wozu man einen Caquelon benutzt, ist er enttäuscht und will ihn dem J zurückgeben. Wie von Anfang an geplant nimmt J den Topf unter Vortäuschung von Bedauern zurück.
In Wahrheit freut sich J, benutzt den Caquelon an Silvester und will ihn auch später niemals mehr an K zurückgeben, da er schließlich von B das Eigentum daran erworben habe.
★ Ist J strafbar wegen Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB? ★