Damit er keine Zweige mehr bei seinem Nachbarn abschneiden muss, hat sich N (vgl. Tür 15) nun ein Grundstück mit Garten gekauft, in dem mehrere Tannen stehen.
Das Grundstück hat N mit Kaufvertrag und Auflassung am 3.9.2018 vom Betrüger B erworben. Bei Stellung seines Eintragungsantrags am 10.9.2018 hat B sich durch Grundbucheinsicht davon überzeugt, dass B als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist und auch sonst keine Auffälligkeiten im Grundbuch vermerkt sind.
B war jedoch nur aufgrund eines gefälschten Erbscheins in das Grundbuch eingetragen worden. Tatsächlich sind die wirklichen Erben X, Y und Z Eigentümer des Grundstücks. Als X, Y und Z von der Veräußerung an N erfahren, erwirken sie am 1.10.2018 eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer am 10.12.2018 ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des B im Grundbuch eingetragen wird. Sie informieren N am 14.12.2018 über die Unrichtigkeit des Grundbuchs und den Widerspruch, N meint jedoch, dass es nun zu spät sei und sie sich an B halten müssten. Am 17.12.2018 wird N als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Am 22.12.2018 fällt N voller Freude darüber, dass das Grundstück nun endlich ihm gehöre, eine Tanne im Garten, um sie an Weihnachten als Christbaum zu verwenden.
★ Ist N strafbar wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB? ★