Abgabe

Umstritten ist, auf welche Weise bei fehlender Abgabe dem Vertrauen des Empfängers auf die empfangene Willenserklärung Rechnung getragen wird:

1.) dadurch, dass die Willenserklärung trotz fehlender Abgabe gilt, die Abgabe also im Endeffekt nicht Voraussetzung für eine gültige Willenserklärung ist

oder 2.) dadurch, dass die Willenserklärung zwar ungültig ist, der Empfänger aber Ersatz seines Vertrauensschadens beanspruchen kann.

(Bei Lösung 2 ist dann weiter umstritten, ob der Ersatz des Vertrauensschadens vom Verschulden, also von einem Pflichtverstoß des Erklärenden abhängen soll oder nicht.)