Um das Vertrauen des Empfängers in den Inhalt einer Erklärung zu schützen, gibt es zwei Möglichkeiten (vgl. auch ⇒ Vertrauen des Empfängers bei fehlender Abgabe):
- Die Erklärung darf nachträglich nicht abgeändert werden, auch wenn sie nicht dem Willen des Erklärenden enstpricht.
…
- Die Erklärung darf zwar abgeändert werden, der Vertrauende bekommt aber einen Ersatz in Geld für den Schaden, den er wegen seines Vertrauens erlitten hat.
Bei der Anfechtung folgt die Rechtsordnung dem zweiten Muster: Durch die Anfechtung wird das Rechtsgeschäft unwirksam, dem Geschäftspartner ist jedoch der „Vertrauensschaden“ nach § 122 Abs. 1 BGB zu ersetzen.