Anfechtungsgründe nach § 119 Abs. 1 BGB sind:
- der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und
- der Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Sie haben zwar dieselbe Rechtsfolge (Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts), werden aber phänomenologisch danach unterschieden, ob Wille und Erklärung hinsichtlich des verwendeten Sprachcodes voneinander abweichen oder hinsichtlich der mit dem Sprachcode verknüpften Bedeutung: