Annahme des Gläubigers

Sobald der Gläubiger die Leistung des Schuldners (ohne Vorbehalt) als Erfüllung annimmt, trägt er das allgemeine Risiko dafür, dass das Leistungsziel verfehlt wird (z.B. durch Zerstörung des Leistungsgegenstands.

Dieser Zeitpunkt für den „Gefahrübergang“ ist geregelt in § 446 S. 1 BGB für den Kaufvertrag und als „Abnahme“ in § 644 Abs. 1 S. 1 BGB für den Werkvertrag.