Zustandekommen – Inhalt – Wirksamkeit – Wirkungen

Bei der Prüfung eines Rechtsgeschäfts kann man bis zu vier systematische Ebenen unterscheiden:

1.)
Das Geschäft kommt zunächst zustande durch den Willen der Parteien, der sich in einem Verhalten äußern muss. Es geht dabei also um den bloßen äußeren Akt, der ein Rechtsgeschäft nach dem Parteiwillen in Geltung setzen soll. Der Inhalt des Rechtsgeschäfts wird an dieser Stelle nicht bewertet. Lediglich, ob ein bestimmter Mindestinhalt vorliegt, ist ggf. festzustellen, ohne diesen in der Sache zu bewerten.

2.)
Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts ist teilweise bereits Voraussetzung des Zustandekommens, soweit es um einen Mindestinhalt geht (Essentialia Negotii). Darüber hinaus (Accidentalia Negotii) kann das Geschäft noch weitere Regelungen beinhalten. Deren genauer Inhalt kann an dieser Stelle ausgelegt werden.

3.)
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wird der zuvor ermittelte Inhalt des Rechtsgeschäfts bewertet im Hinblick auf Interessen Dritter oder Interessen der Parteien, die sie nicht selbst durchsetzen können (z.B. weil sie der anderen Partei unterlegen sind). Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts hängt immer von seinem Inhalt ab, während für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts eine Bewertung des Inhalts irrelevant ist.

4.)
Ob das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfaltet, hängt von seinem Inhalt ab. So sollen danach bestimmte Wirkungen unter Umständen noch nicht mit dem Zustandekommen eintreten, sondern erst unter gewissen Voraussetzungen. Ob diese Voraussetzungen (z.B. Bedingungen, Befristungen) vorliegen, wird häufig bereits unter dem Punkt „Wirksamkeit“ geprüft, genau genommen genommen geht es aber um einen anderen Aspekt des Rechtsgeschäfts.


ACHTUNG:
Für den Aufbau der Prüfung eines Rechtsgeschäfts gibt es viele Varianten, die bestimmte Fragen anders einordnen als in der Darstellung hier. Auf das Ergebnis hat die Einordnung meistens keinen Einfluss. Die Darstellung hier versucht, einen möglichst nachvollziehbaren, systematischen Aufbau anzubieten.