Wenn der Anspruch auf einem Kaufvertrag beruht und sich aus einem Mangel der Kaufsache ergibt, sind folgende Abwandlungen im Grundaufbau üblich:
- Kaufvertrag (statt „Schuldverhältnis“)
- Sachmangel bei Gefahrübergang (statt „Pflichtverletzung“)
- Vertretenmüssen
- Art und Umfang der Haftung
Zudem wird manchmal ein weiterer Punkt vorangestellt:
- Anwendbarkeit des besonderen Gewährleistungsrechts
Geprüft werden dabei aber lediglich Fragen, die ohnehin im weiteren Prüfungsprogramm integriert sind, nämlich die Frage des Vertragstyps (wird schon unter „Kaufvertrag“ geprüft) und die Frage, ob bereits der (hypothetische) Gefahrübergang erfolgt ist (wird schon unter „Sachmangel bei Gefahrübergang“ geprüft).