Erfüllung durch Leistungsangebot und Leistungsannahme

Die Erfüllung wird üblicherweise als bloßer Realakt ohne rechtsgeschäftlichen Charakter angesehen. Allerdings werden rechtsgeschäftliche Elemente dann als Ausnahmen dennoch in die Prüfung eingebaut (wie die Frage, ob der Empfänger der Leistung zum Empfang befugt ist).

Systematisch klarer wäre es daher, die Erfüllung als Rechtsgeschäft anzusehen Sie kommt durch ein (Leistungs-)Angebot zustande, das der Empfänger annehmen kann:

  1. Einigung
    1. Angebot
    2. Annahme
      1. Tatsächliche Annahme
      2. Annahmefiktion (dazu unten)
  2. Wirksamkeit
    1. Möglichkeit der Leistung
    2. Übereinstimmung mit Anspruchsinhalt
    3. Leistungsbefugnis
    4. Empfangsbefugnis

Erfolgt die Annahme nicht, kann sie dennoch fingiert werden, wenn der Empfänger zur Annahme verpflichtet war. Nimmt er in diesem Fall nicht an, wird seine Annahme unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 293 ff. BGB) fingiert. Diese Fiktion steht letztlich hinter der Konstruktion des „Annahmeverzugs“, mit dem Wirkungen wie bei Erfüllung eintreten, z.B. muss der Schuldner nicht noch einmal leisten, wenn der geleistete Gegenstand untergeht.

Diese Frage nach dem Risiko, dass der geleistete Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt untergeht, wird aber konventionell als Fall der Unmöglichkeit nach § 275 BGB insbesondere unter dem Schlagwort „Konkretisierung“ behandelt! Diese Konvention sollte in einer Klausur unbedingt eingehalten werden.