Haftungsbeschränkung

Die Bereicherungshaftung ist auf den durch die Leistung erlangten Vorteil als „Sondervermögen“ beschränkt, ein Zugriff auf das „Stammvermögen“ des Leistungsempfängers ist nicht möglich.

Ob ein Vermögensabfluss aus dem Stammvermögen oder dem leistungsbedingten Sondervermögen erfolgt ist, muss nach Zurechnungskriterien entschieden werden: Hätte der Abfluss aus dem Stammvermögen erfolgen können oder war er nur möglich wegen des vorherigen Vermögenszuflusses durch die Leistung (z.B. bei sog. „Luxusaufwendungen“)?

Sobald der Leistungsempfänger auf Herausgabe verklagt ist oder davon weiß, dass er die Leistung nicht behalten darf, trifft ihn eine Pflicht, das Sondervermögen als Haftungsmasse zu erhalten. Verletzt er diese Pflicht, so haftet er für den Verlust des Sondervermögens (§ 818 Abs. 4 BGB).