Haftungsmodifizierungen können sich aus Gesetz oder Rechtsgeschäft ergeben.
Als gesetzliche Haftungsmodifizierung ist insbesondere die Garantiehaftung für anfängliche Mietmängel nach § 536a Abs. 1 Var. 1 BGB zu beachten.
In der Sache stellen auch § 439 Abs. 2, § 439 Abs. 3 S. 1 und § 635 Abs. 2 BGB, wonach Ausgaben im Rahmen der Nacherfüllung erstattet werden, eine Garantiehaftung auf Schadensersatz dar, weil dafür kein Verschulden erforderlich ist. Sie werden jedoch dem Wortlaut entsprechend üblicherweise als eigene Anspruchsgrundlagen geprüft und nicht als Haftungsmodifizierung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs.