Haftungsvarianten

Bieten sich mehrere Möglichkeiten an, den Schaden zu beheben, so ist zwischen den Haftungsvarianten abzuwägen (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB: „erforderlich“). Besondere Regeln hat die Rechtsprechung dabei für Kfz-Schäden aufgestellt, bei denen eine aufwändigere Reparatur nur gewählt werden kann, wenn bestimmte besondere Interessen des Geschädigten hinzutreten: