Herbeiführung der Schuldlosigkeit

Manche Delikte stellen auf die Gefährlichkeit einer ganz bestimmten Handlung ab und schließen daher die Zurechnung des Deliktserfolgs zu einer andersartigen Handlung aus (sog. „eigenhändige Delikte“). Die Herbeiführung der Schuldlosigkeit liegt bei ihnen als Tathandlung außerhalb dieser engen Zurechnungsgrenze: