Bei widersprüchlichen Anknüpfungspunkten für die Identität einer Partei entscheidet wie bei jeglicher Bestimmung der Inhalts eines Rechtsgeschäfts die Auslegung der Erklärung(en) nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen oder andernfalls nach dem Verständnis des Empfängers.
Dabei wird zwischen dem Namen als zentralem Merkmal zur Identitätsbestimmung und sonstigen Merkmalen differenziert. Hat derjenige, der (nach dem Auslegungsergebnis) Partei werden soll, nicht auch eine Willenserklärung abgegeben, so liegt ein Fall der Vertretung vor und es bedarf der weiteren Prüfung, ob der Erklärende Vertretungsbefugnis hatte.
Wird die Identität in diesem Fall am Namen der Partei festgemacht, so spricht man von einem „Handeln unter fremdem Namen“. Wird die Identität an anderen Merkmalen festgemacht, zu denen der verlautbarte Name in Widerspruch steht, spricht man von einem „Handeln unter falschem Namen“: