Interessenkonflikt eines Vertreters

Ein Vertreter soll stets im Interesse des Vertretenen handeln. Wenn er in einen Interessenkonflikt geraten könnte, ist die Vertretung unzulässig. § 181 BGB will solche Interessenkonflikte mit den dort beschriebenen Konstellationen erfassen („Insichgeschäfte“) und verbietet eine Vertretung in diesen Fällen.

Es kann aber in einem Fall des § 181 BGB ausnahmsweise kein Interessenkonflikt bestehen und umgekehrt ein Fall, der nicht § 181 BGB unterfällt, einen Interessenkonflikt auslösen. Im ersten Fall muss § 181 BGB teleologisch reduziert werden, im zweiten Fall muss § 181 BGB analog angewandt werden.