Irrt sich ein Vertreter darüber, für wen er handelt, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:
- Er will als Vertreter für einen anderen handeln, aus objektiver Sicher handelt er aber für sich selbst – dann gilt § 164 Abs. 2 und schließt eine Anfechtung aus
- Er will für sich selbst handeln, aus objektiver Sicht handelt er aber als Vertreter für einen anderen; – dann kann kann er wegen Inhaltsirrtums anfechten