Nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Widerruf einer ungewollten Erklärung („Fehlpass“) bis zum Zugang der Erklärung möglich („Ball abfangen“), das heißt bis der Empfänger die Erklärung zur Kenntnis nimmt oder sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist:
Selbst wenn der Empfänger noch keine Kenntnis von der Erklärung hatte und daher nicht auf ihren Bestand vertraut hat, lässt sich anführen, dass ein Widerruf ab dem Zugang der Erklärung im Machtbereich des Empfängers nicht mehr möglich ist, weil der Erklärende nicht nur die Vorteile eines frühen und sicheren Zugangs tragen soll, sondern auch die Nachteile. Will er nämlich, dass seine Erklärung zugeht („gewollter Pass“), kommt ihm ein früher und sicherer Zugang gerade zugute, weil der Empfänger den Zugang nicht weiter hinauszögern, vereiteln oder verschweigen kann („keine feindliche Balleroberung mehr möglich“):