Grundsätzlich kann die Partei eines Schuldverhältnisses nur die Haftung für Schäden geltend machen, die sie selbst erlitten hat.
Dieser Grundsatz bedarf jedoch der Korrektur, wenn die Partei nur deshalb keinen Schaden erlitten hat, weil das Risiko für Schäden bereits auf eine andere Person verlagert war, diese Risikoverlagerung aber nicht im Verhältnis zu Dritten (wie dem Schädiger) gelten sollte.
In diesem Fall kann der Schaden einer anderen Person liquidiert werden („Drittschadensliquidation“).