Wenn der Anspruch auf einem Kaufvertrag beruht und sich aus einem Mangel der Kaufsache ergibt, sind gewisse Abwandlungen im Grundaufbau üblich – hier am Beispiel eines Rückgewähranspruchs infolge Rücktritts:
- Rücktrittserklärung
- Rücktrittsrecht
- Kaufvertrag (statt „Schuldverhältnis“)
- Sachmangel bei Gefahrübergang (statt „Rücktrittsgrund“)
- Keine Mitverantwortlichkeit
- Erheblichkeit des Mangels
Der Prüfungspunkt „Rücktrittserklärung“ wird häufig auch einfach auf derselben Ebene mit den Voraussetzungen des Rücktrittsrechts eingereiht, ohne eine neue Gliederungsebene einzuziehen.
Zudem wird manchmal ein weiterer Punkt vorangestellt:
- Anwendbarkeit des besonderen Gewährleistungsrechts
Geprüft werden dabei aber lediglich Fragen, die ohnehin im weiteren Prüfungsprogramm integriert sind, nämlich die Frage des Vertragstyps (wird schon unter „Kaufvertrag“ geprüft) und die Frage, ob bereits der (hypothetische) Gefahrübergang erfolgt ist (wird schon unter „Sachmangel bei Gefahrübergang“ geprüft).