Um den Umfang des Minderungsrechts zu bestimmen, ist der Preis im selben Verhältnis herabzusetzen, wie der Wert der Leistung mit Mangel zum Wert einer mangelfreien Leistung steht:
Um den Umfang des Minderungsrechts zu bestimmen, ist der Preis im selben Verhältnis herabzusetzen, wie der Wert der Leistung mit Mangel zum Wert einer mangelfreien Leistung steht: