Die sog. Mordmerkmale begründen die besonders hohe Strafdrohung des § 211 StGB. Dazu knüpfen sie zum einen an die Entschluss des Täters vor Tatbegehung und seine damit verbundene Abwägung zwischen Hindernissen und Anreizen an; zum anderen an die (gesetzliche) Abwägung zwischen den durch die Tat berührten (also geförderten oder beeinträchtigten) Interessen: