In einer Notwehrlage ist die Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund der speziellen Situation schon vorgezeichnet und kann nur in besonderen Ausnahmefällen („Gebotenheit“) anders ausfallen:
In einer Notwehrlage ist die Abwägung der betroffenen Interessen aufgrund der speziellen Situation schon vorgezeichnet und kann nur in besonderen Ausnahmefällen („Gebotenheit“) anders ausfallen: