Objektive Zurechnung

Nach dem sehr groben Filter der Kausalität (siehe hier) wird im Rahmen der objektiven Zurechnung ein engerer Zurechnungsmaßstab angelegt, der aus zwei Schritten besteht:

 

Entscheidende Stellschraube für die objektive Zurechnung ist hier die Abwägung, ob das geschaffene Risiko als zu hoch und damit unerlaubt anzusehen ist:

 

Kommen mehrere Handlungen (auch des Opfers selbst) infrage, denen die Risikoschaffung zugerechnet werden kann, so ist mittels einer (summierenden) Gesamtabwägung zu entscheiden, welche Handlung schwerer wiegt:

 

Auch das Risiko eigener unvorsätzlicher Handlungen kann einer früheren vorsätzlichen Handlung zugerechnet werden:

 

Ein qualifizierter Erfolg kann zum einen der Grunddelikts-Handlung zugerechnet werden, zum anderen aber auch dem Grunddelikts-Erfolg: