Rückabwicklung bei Leistungshindernis

Wenn der Primärleistung ein Leistungshindernis entgegensteht (Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit), dann ergibt sich ein Rücktrittsrecht aus § 326 Abs. 5 BGB. Eine Frist für die Primärleistung ist sinnlos und daher entbehrlich.

Wenn der Rückgewähr einer erbrachten Leistung ein Leistungshindernis entgegensteht, dann besteht die Haftung in der Leistung von Wertersatz (§ 346 Abs. 2 BGB) mit besonderen Voraussetzungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit (§ 346 Abs. 3 BGB).