Ob eine Partei des Schuldverhältnisses einer nicht am Schuldverhältnis beteiligten Person auf dem Haftungsniveau des Schuldverhältnisses direkt haftet, beurteilt sich nach einer Abwägung aller beteiligten Interessen:
- Berühren die geschuldeten Leistungen die Interessen des Dritten und ist er daher schutzbedürftig?
- Wahrt eine andere Partei des Schuldverhältnisses die Interessen des Dritten?
- Ist für die haftende Partei das Haftungsrisiko erkennbar und damit kalkulierbar?
- Ist der Dritte schon in gleichem Maße anderweitig geschützt und daher nicht schutzwürdig?
Diese Haftungsbegründung spiegelt sich in den vier Voraussetzungen der „Schutzwirkung zugunsten Dritter“: