Ist ein Rechtsgeschäft mit einem beschränkt Geschäftsfähigen ohne die erforderliche Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter zustande gekommen, so hängt dessen Wirksamkeit nach § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab.
In diesem Schwebezustand stehen den Beteiligten folgende Spielzüge zur Verfügung:
(linke Seite: gesetzliche Vertreter / rechte Seite: Geschäftspartner des Minderjährigen)