Die besonderen Ansprüche auf Ersatz der Mehraufwendungen, die im Vergleich zum ursprünglich vorgesehenen Plan angefallen sind, weil eine Nacherfüllung erforderlich war (z.B. für Transport, Ein- und Ausbau) setzen kein Verschulden des Schuldners voraus.
Die Kosten für eine solche Garantiehaftung kann der Schuldner jedoch über die Preisbildung auf die Gesamtheit der Gläubiger abwälzen. Auf diese Weise setzt die Haftung für Mehraufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung einen Versicherungsmechanismus in Gang, bei dem alle Gläubiger anteilig für das Risiko einer solchen Haftung aufkommen: