Tun und Unterlassen unterscheiden sich zunächst rein äußerlich danach, ob die Mehrzahl der Verhaltensoptionen in einer gegebenen Situation den Erfolg herbeiführt oder abwendet:
Die fakultative Strafmilderung bei Unterlassen nach § 13 Abs. 2 StGB lässt sich dadurch erklären, dass ein pflichtgemäßes Verhalten in der Situation des Unterlassens dem Täter mehr abverlangt und deshalb ein größeres Interesse des Täters daran besteht, nicht einzuschreiten, das das geschützte Interesse des Opfers ein Stück weit aufwiegen kann.