Interessen in Bezug auf eine Urkunde

§ 267 StGB und § 268 StGB schützen das Interesse an der Identität des Erzeugers eines Rechtsscheins, um ihn in Haftung zu nehmen, weil der Rechtsschein dem Scheinaussteller nicht zurechenbar ist.

§ 271 StGB schützt das Vertrauen potentieller Empfänger in die Information, die in einer besonders zuverlässigen Urkunde enthalten ist.

§ 274 StGB schützt das Interesse, die Urkunde als Beweismittel zu nutzen.