versuchtes Begehungsdelikt

Strafbarkeit gemäß §§ …, 22, 23 Abs. 1 StGB
  1. Vorprüfung
    1. Keine Tatvollendung
    2. Strafbarkeit des Versuchs
      Ist der Versuch einer Erfolgsqualifikation nur strafbar, wenn der Grunddeliktsversuch strafbar ist?
      Ist ein erfolgsqualifizierter Versuch nur strafbar, wenn die Erfolgsqualifikation an die Tathandlung des Grunddelikts anknüpft?

  2. Tatbestand

    1. Tatentschluss
      1. Vorstellung des objektiven Tatbestandes
        • Wahndelikt
        • KLAUSURPROBLEM:

          Muss die Vorstellung des Täters auch die materielle Beendigung der Haupttat umfassen (was bei einem agent provocateur ggf. nicht der Fall ist?
      2. Sonstige subjektive Merkmale

    2. Unmittelbares Ansetzen
      • „Überschreiten der Schwelle zum Jetzt-geht-es-los“
      • „Bestehen der Feuerprobe der kritischen Situation“
      • „Einmündung in die Tatbestandsverwirklichung ohne wesentliche Zwischenschritte
      • untauglicher Versuch
      • KLAUSURPROBLEM:
        Setzt der Täter bereits unmittelbar an, wenn er beginnt, ein Regelbeispiel zu verwirklichen?

       

    3. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Strafausschluss: Rücktritt
    Kann der Täter vom erfolgsqualifizierten Versuch nach Eintritt der Erfolgsqualifikation zurücktreten?
    1. Kein Fehlschlag 💬
      Aus wessen Sicht zu welchem Zeitpunkt ist zu beurteilen, ob eine Tat fehlgeschlagen ist?

      • Gesamtbetrachtungslehre (Rücktrittshorizont)
      • Tatplantheorie
      • Einzelaktstheorie
    2. Rücktrittsverhalten 💬
      • beendeter / unbeendeter Versuch 💬
      • KLAUSURPROBLEM:
        Kann ein Täter noch zurücktreten, wenn er bereits sein übergeordnetes Ziel erreicht hat?
    3. Freiwilligkeit
      Wie ist die Freiwilligkeit eines Rücktritts zu bestimmen?

      • autonome Motive
      • Verbrechervernunft
      • (Franksche Formel)

       

  6. Strafzumessung
    Stellt der Versuch eines Regelbeispiels einen (unbenannten) besonders schweren Fall dar?

     

  7. Verfolgbarkeit