Vertretungsbefugnis

Konventionell wird die Vertretungsbefugnis (oder Vertretungsmacht) zusammen mit allen vertretungsbezogenen Punkten unter „Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts“ (bzw. Einigung) bei der Willenserklärung des Vertreters geprüft:

  1. Eigene Willenserklärung
  2. Im Namen des Vertretenen
  3. Vertretungsbefugnis

Es ist zu empfehlen, diesen konventionellen Aufbau in Klausuren einzuhalten!

Systematisch betrifft die Frage der Vertretungsbefugnis aber die Interessen eines nicht am Vertragsschluss Beteiligten, nämlich des (potenziell) Vertretenen und wäre demnach als Frage der Wirksamkeit einzuordnen.

Die Prüfung, ob eine eigene Willenserklärung des Vertreters vorliegt, ist hingegen eine Frage des Rechtsbindungswillens. Ob der Vertreter in fremdem Namen gehandelt hat, betrifft den Inhalt des Rechtsgeschäfts – genauer: die Vertragsparteien. Diese beiden Punkte wären systematisch also an den jeweiligen Stellen der Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, (Rechtsbindungswille und Inhalt) zu verorten.