Vorsatz und Fahrlässigkeit

Präventive Wirkung entfaltet ein Ge- oder Verbot nur, wenn der Adressat die Umstände kennt, in denen das Ge- oder Verbot greift (⇒ siehe auch: Irrtumskonstellationen)

Daher ist für jeglichen Pflichtverstoß, der sanktioniert werden soll, stets die Kenntnis der Umstände erforderlich, die das geschützte Interesse gefährden (vgl. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Lediglich graduell kann ein Täter das Risiko einer Beeinträchtigung höher oder niedriger einschätzen, was eine höhere oder niedrigere Sanktion rechtfertigt, um den Täter von der Risikoschaffung abzuhalten.

Diese graduellen Unterschiede werden mithilfe des groben Rasters erfasst, das zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz (mit weiteren Unterteilungen) unterscheidet. Eine messerscharfe Abgrenzung ist hier illusorisch, in Abgrenzung zum Bereich der Fahrlässigkeit lässt sich Vorsatz lediglich dahingehend umschreiben, dass der Täter nicht nur die unerlaubte Gefahr eines eventuellen  Erfolgseintritts gekannt haben muss, sondern darüber hinaus eine „unmittelbar bevorstehende (akute) Gefahr“.

Die übliche Trennung zwischen Wissens- und Wollenselement im Rahmen des Vorsatzes ist am Ende künstlich und auch bei der praktischen Anwendung eher eine Fiktion, da subjektive Einstellungen kaum greifbar sind. Letztlich geht es auch bei der Abstufung im Rahmen des Vorsatzes darum, wie hoch der Täter die Gefahr einschätzt. Zusätzlich lässt sich für die Gewichtung der Interessen des Täters berücksichtigen, welche Alternativen ihm für die Erreichung seiner Ziele jenseits der Tatbegehung zur Verfügung standen.