Wenn der Inhalt einer Erklärung unmittelbar die Belange einer anderen Person betrifft, insbesondere für sie Rechte oder Pflichten begründet, dann hat diese andere Person ein Interesse, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu erlangen. Ihre Kenntnisnahme hängt jedoch von vielen Faktoren ab, so dass ein gewisses Risiko besteht, dass sie keine Kenntnis erlangt.
Dieses Risiko muss zwischen dem Erklärenden und der anderen Person (dem Empfänger) der Erklärung verteilt werden. Im Einzelnen kann man dabei drei Risiken unterscheiden, nämlich ob, wann und mit welchem Inhalt der Empfänger Kenntnis erlangt. Die Risikoverteilung ist anhand einer Abwägung vorzunehmen:
Daraus lässt sich ein Mechanismus von Zustellversuchen ableiten, durch den die Zugangsrisiken auf den Empfänger übergehen: