Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung (oder auch ein Vorteil) dem Verhalten eines Beteiligten zugerechnet werden kann, wird zwischen zwei Stadien der Zurechnung unterschieden, dem haftungsbegründenden und dem haftungsausfüllenden. Die Abgrenzung der beiden Stadien richtet sich danach, worin die maßgebliche Beeinträchtigung („Rechtsgutsverletzung“) gesehen wird: